von Rechtsanwalt Dr. Friedrich Trockels
Einige Leser werden sich vielleicht noch an den Beitrag des Verfassers über „Die Schattenflotte und das Recht zur friedlichen Durchfahrt“ in der Ausgabe 5/2025 von Segeln erinnern.
In diesem Zusammenhang wurden auch die Maßnahmen der deutschem Zollverwaltung – Einziehungs- und Verwertungsverfügung für das Schiff und die aus Russland stammende Rohölladung – sowie deren rechtliche Zulässigkeit auf der Grundlage der damals verfügbaren Quellenlage kritisch hinterfragt.
Jetzt hat der Bundesfinanzhof dem Verfasser dankenswerterweise die beiden Beschwerdeentscheidungen in anonymisierter Form für diese Analyse zur Verfügung gestellt.
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
- Am 9. Januar 2025 vertrieb der mit russischem Rohöl beladene Tanker Eventin auf dem Weg von Ust-Luga nach Indien wegen eines Maschinenschadens in deutsche Hoheitsgewässer.
- Am 13. Januar 2025 untersagte die Zollverwaltung das Auslaufen des zu diesem Zeitpunkt wieder fahrbereiten Schiffs mit der Begründung, eines möglichen Verstoßes gegen EU Sanktionen wegen der Ladung russischen Rohöls.
- Am 12. Februar 2025 erstellte der juristische Dienst der Europäischen Kommission auf Nachfrage der Zollverwaltung ein Gutachten.
- Am 24. Februar 2025 wurde die Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/214 geändert und das Schiff als Teil der Schattenflotte in eine Sanktionsliste aufgenommen.
- Am 26. Februar 2025 erließ die Zollverwaltung eine Sicherstellungsverfügung und kündigte die Einziehung und Verwertung des Schiffs und der Ladung an.
- Am 7. März 2025 löschte der Flaggenstaat „P“ die Eintragung des Tankers in seinem Schiffsregister.
- Am 14. März 2025 zog die Zollverwaltung das Schiff und die Ladung ein und ordnete die Verwertung an.
- Der Eigentümer des Schiffs und der Eigentümer der Ladung legten fristgerecht Einspruch gegen diese Verwaltungsakte ein und beantragten einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.
- Am 9. Mai 2025 setzte das Finanzgericht die Vollziehung der Einziehungsverfügung vom 14. März 2025 aus und ließ die Beschwerden gegen diese Entscheidungen zu.
- Das Finanzgericht hat der Beschwerden der Zollverwaltung nicht abgeholfen sondern sie dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 26. November 2025 hat der Bundesfinanzhof die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Zollverwaltung ist also bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in den Hauptsacheverfahren, das heißt den Klagen gegen die Verwaltungsakte, nicht berechtigt, das Schiff und/oder die Ladung zu verwerten.
Der tragende Gesichtspunkt für den Gerichtshof sind zum einen das völkergewohnheitsrechtliche Prinzip des Nothafenrechts und zum anderen das in den Artikeln 15 und 17 des UN Seerechtsübereinkommens geregelte Recht der friedlichen Durchfahrt. Diese Grundsätze sind völlig unstreitig auch Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union und müssen deshalb bei der Anwendung der Sanktionsregeln der Europäischen Union beachtet werden.
Es ist in Art 3 s) Abs. 1 c) der Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014 eindeutig geregelt, dass ein sanktioniertes Schiff nicht aus der Union ausgeführt werden kann.
Dies gilt nach Art 3 s) Abs. 3 der erwähnten Verordnung allerdings dann nicht, wenn ein sanktioniertes Schiff bei einer Havarie einen Nothafen/Notliegeplatz aufsuchen muss.
Die Zollverwaltung wollte diese Ausnahmeregelung nicht anwenden, da die Eventin zum Zeitpunkt des Vertreibens in die deutschen Hoheitsgewässer nicht auf einer Sanktionsliste gestanden habe. Außerdem will sie dem Schiff das Nothafenrecht und das Recht auf friedliche Durchfahrt verweigern, weil es durch die Löschung im Register des Flaggenstaats „staatenlos“ geworden sei, und wegen der „Staatenlosigkeit“ den Liegeplatz gar nicht mehr hätte verlassen dürfen.
Der Bundesfinanzhof weist in seiner Entscheidung auf die Widersprüchlichkeit dieser Argumentation hin: Ein Schiff, das zum Zeitpunkt des Vertreibens in die deutschen Hoheitsgewässer am 9. Januar 2025 auf keiner Sanktionsliste zu finden war, kann das Nothafenrecht erst recht geltend machen. Und die nach der Aufnahme auf die Sanktionsliste ergangene Sicherstellungsverfügung zur Verhinderung des Auslaufens vom 26. Februar 2025 würde das Nothafenrecht völlig aushebeln; das Recht zum Verlassen des Nothafens und damit der Union ergibt sich nach Auffassung des Gerichtshofs aus dem Recht der friedlichen Durchfahrt, Art 17 und 18 des UN-Seerechtsübereinkommens.
Das weitere Argument der Zollverwaltung, der Tanker sei seit dem 7. März 2025 aufgrund der Löschung im Schiffsregister des Staates „P“ „staatenlos“ gewesen und könne sich deshalb nicht auf das Nothafenrecht und das Recht der friedlichen Durchfahrt berufen, hält der Gerichtshof für sehr fraglich und verweist auf eine präzisere Prüfung im Hauptsacheverfahren. In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei entscheidend, dass die Eventin zum Zeitpunkt des Vertreibens noch in „P“ gelistet gewesen sei.
Der Gerichtshof sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchfahrt der Eventin nicht friedlich gewesen; auch von der Zollverwaltung sind keine Spionage- oder Sabotageaktionen der Eventin vorgetragen worden.
Ein weiteres wesentliches Argument des Gerichtshofs für die Zurückweisung der Beschwerden hängt mit dem Unionszollrechtskodex zusammen; nach dessen Art 45 Abs. 2 ist Eilrechtsschutz zu gewähren, wenn ein „unersetzbarer“ Schaden droht. Hier wäre durch die Verwertung des Tankers der einzige für die Ausübung des Geschäftsbetriebs vorhandene Vermögensgegenstand des Eigentümers endgültig vernichtet worden, und der Eigentümer hätte seinen Betrieb einstellen müssen.
Anders als das Schiff war die Schiffsladung schon zum Zeitpunkt des Vertreibens in die deutschen Hoheitsgewässer von dem Einfuhr- und Verbringungsverbot des Art 3 i) Abs. 1 der Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014 erfasst. Indes ist nach der Auslegung des Gerichtshofs das Verbringen ein „von einem menschlichen Willen getragener Realakt“, das heißt das Verbringen muss willentlich erfolgen. Und es ist natürlich völlig klar, dass ein Vertreiben aufgrund einer Maschinenhavarie nicht willentlich erfolgt.
Nach völkerrechtlichem Verständnis ist zudem nicht zwischen Schiff und Ladung zu unterscheiden; beide sind als Einheit zu sehen. Damit kommen für die Ladung ebenfalls die Prinzipien des Nothafenrechts und des Rechts der friedlichen Durchfahrt zur Anwendung, die wie bereits ausgeführt eben auch im Rahmen des EU Sanktionsrechts gelten.
Die deutsche Zollverwaltung hat mit ihren Maßnahmen gegen den Tanker Eventin und dessen Ladung weder eine sachgerechte noch eine rechtlich zutreffende Entscheidung getroffen. Und dies ist umso misslicher als die politisch Führenden die Bundesrepublik ja gern als vorbildlicher Rechtsstaat apostrophieren.
Erstaunlich ist auch das Ergebnis der Stellungnahme des juristischen Dienstes der Europäischen Kommission: Dessen Mitarbeiter halten das Verlassen der deutschen Hoheitsgewässer nur für zulässig, wenn die Eventin zuvor ihre Ladung löscht. Und sie vertreten die Ansicht, nach der Aufnahme in eine Sanktionsliste der Union dürften dem Schiff keine Dienstleistungen wie zum Beispiel Schlepper- und Festmacherhilfe mehr erbracht werden. Damit wäre das Schiff komplett blockiert. Und sowohl das Nothafenrecht als auch das Recht der friedlichen Durchfahrt – die ja beide einen integralen Bestandteil der Unionsrechtordnung bilden – wäre aus den Angeln gehoben. Man fragt sich, warum die Juristen der Kommission derart unlogische Lösungen ernsthaft vertreten. Der Gerichtshof ist dieser Argumentation denn auch völlig zu Recht nicht gefolgt.
Der Tanker Eventin – die AIS Position kann der geneigte Leser auf der Internetseite „Vesselfinder“ nachsehen – liegt seit Mitte Januar 2025 mit einer Ladung von 100.000 Tonnen Rohöl den Elementen ausgesetzt vor der Insel Rügen. Nach Angaben des SPD-Umweltministers von Mecklenburg–Vorpommern soll es in Deutschland keinen geeigneten Hafen für die Eventin geben, so dass die jetzige Ankerposition die „Vorzugsvariante“ sei.
Der unbefangene Beobachter kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Verwaltung – möglicherweise mit Duldung oder sogar Unterstützung der Politik – rein symbolbefrachtet gegen die Interessen der Umwelt, der Bevölkerung und der Steuerzahler entschieden hat. Denn durch diese falschen Entscheidungen haben sich die Risiken für die Umwelt nicht unbeträchtlich erhöht. Und der deutsche Steuerzahler muss für die Unterhaltskosten aufkommen, die sich pro Monat im sechsstelligen Bereich bewegen sollen.
Selbst wenn sich die Eigentümer und die Verwaltung zur Reduzierung des Umweltrisikos auf ein Abpumpen verständigen würden, stellt sich die Frage, ob überhaupt eine sichere Lagermöglichkeit an Land während der Dauer der noch zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eigentümern und der Zollverwaltung existiert.
Angesichts der Argumentationsstränge des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs erscheint es überdies mehr als fraglich, ob in den Hauptsacheverfahren andere, für die Zollverwaltung positive Entscheidungen ergehen werden. Und diese Verfahren können sich – vielleicht sogar nach der vom Bundesfinanzhof bereits erwähnten möglichen Anrufung des Europäischen Gerichtshofs – über einen langen Zeitraum, vielleicht sogar über Jahre erstrecken.